Genossenschafts-Statuten

Statuten

Originalfassung vom 22.11.1967
1. Änderung an der GV vom 18.4.1969
2. Änderung an der a. o. GV vom 19.12.1973
3. Änderung an der GV vom 22.06.1981
4. Änderung an der GV vom 21.05.1990
5. Änderung an der GV vom 8.05.1995
6. Änderung an der GV vom 29.06.2023

 

1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1
Unter dem Namen "General Aviation Genossenschaft Basel" (GAGBA) besteht mit Sitz in
Basel eine Genossenschaft von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 828ff des
Schweizerischen Obligationenrechtes.

Art. 2
Die GAGBA bezweckt die Unterstützung und Förderung der General Aviation im Raume
Basel, insbesondere durch Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Flughafen und
weiteren Instanzen, durch Information ihrer Mitglieder und Sympathisanten, durch gezielte
Öffentlichkeitsarbeit, durch Beteiligung an weiteren der GAGBA dienenden
Gesellschaften, Vermietung von Flugzeughangars und Werkstätten, Errichtung und
Betrieb eines General Aviation Centers, durch die Förderung des Rundflugwesens u.a.m.

 

2. Mitgliedschaft, Anteilschein, Vermögen

Art. 3
Über die Aufnahme von Genossenschaftern entscheidet die Verwaltung aufgrund eines
schriftlichen Gesuches. Die Ablehnung eines Abnahmegesuchs bedarf keiner
Begründung. Betriebsgesellschaften des General Aviation Centers sollen
Genossenschafter sein.

Art. 4
Jeder Genossenschafter hat mindestens einen auf seinen Namen lautenden
Stammanteilschein von CHF 500.-- zu zeichnen und zu bezahlen.
Ein Genossenschafter darf höchstens 40 Stammanteilscheine zeichnen. Hangarplätze
werden nur an Genossenschafter vermietet, welche mindestens 6 Stammanteilscheine
gezeichnet haben. Mieter von Freiluftparkplätzen haben pro Platz mindestens 3
Anteilscheine zu zeichnen.
Ausserdem können zur Finanzierung von eigenen Hangarbauten (Hangarbauten H) auf
den Namen lautende Anteilscheine H zu CHF 1000.00 ausgegeben werden. Solcherweise
finanzierte Flugzeugabstellplätzen werden grundsätzlich nur an Genossenschafter
vermietet, welche neben 6 Stammanteilscheinen noch eine von der Verwaltung bestimmte
Anzahl Anteilscheine H auf ihren Namen übernehmen.

Art. 5
Die Stammanteilscheine und die Anteilscheine H werden unter Berücksichtigung des
Geschäftsergebnisses, der gesetzlichen und sonstigen erforderlichen Reservebildung
sowie der Abschreibungen, wenn möglich zu 3 % p.a., höchstens zu 5 % verzinst.
Der Ertrag aus der Vermietung der Hangarbauten H ist für die Amortisation der Kosten
dieser Hangarbauten, den Bodenmietzins für solche Bauten, die Rückstellungen für die
Anteilscheine H und ihre Verzinsung zu verwenden. Die Einnahmen aus den
Hangarbauten H sollen demgemäss nicht für die Verzinsung der übrigen Anteilscheine
verwendet werden.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus der Genossenschaft, welche nach Ablauf von 3 Jahren Zugehörigkeit
zur Genossenschaft jederzeit auf das Ende eines Geschäftsjahres unter Beobachtung
einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigung erfolgen kann;
b) durch Tod; die Mitgliedschaft kann jedoch mit Zustimmung der Verwaltung auf einen
Erben des verstorbenen Mitgliedes übertragen werden;
c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Verwaltungsbeschluss bei groben
Zuwiderhandlungen gegen die Statuten oder bei schwerer Gefährdung der
Genossenschaftsinteressen. Gegen den Ausschluss kann innert 10 Tagen seit Mitteilung
bei der Verwaltung Rekurs erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet über
den Rekurs. Dem Ausgeschlossenen steht innert drei Monaten die Anrufung des Richters
offen.

Art. 7
Genossenschafter, deren Mitgliedschaft erloschen ist verlieren alle persönlichen Rechte
als Genossenschafter und alle Ansprüche auf das Genossenschaftsvermögen.
Anteilscheine werden höchstens zum Nominalwert innert einer Frist von 3 Monaten seit
rechtskräftigem Erlöschen der Mitgliedschaft gegen Rückgabe ausbezahlt. Innert
derselben Frist erfolgt die Rückzahlung von Pflichtanteilscheinen, welche im
Zusammenhang mit einer Hangarmiete ausgegeben worden sind. Das Anteilscheinkapital
H als solches ist frühestens 1 Jahr nach Ablauf der mit der Flughafenverwaltung
vereinbarten Mietdauer höchstens zum Nominalwert rückzahlbar. Die Verwaltung kann
jedoch schon vorher eine Anzahl von Anteilscheinen H zurückvergüten, soweit
Rückstellungen aus den Einnahmen der Hangarmieten H solche Rückzahlungen
zulassen.
Genossenschafter, deren Mitgliedschaft erloschen ist, bleiben noch bis zur Rückzahlung
der Anteilscheine mit ihrem Betrag für die bis zu ihrem Ausscheiden eingegangenen
Verpflichtungen der GAGBA haftbar.

Art. 7a
Die in Zusammenhang mit einer Hangarmiete ausgegebenen Pflichtanteilscheine, seien
es Stammanteilscheine oder Anteilscheine H, gelten mit der Kündigung des Mietvertrages
auf denselben Termin als gekündigt.
Die Rückzahlung solcher Pflichtanteilscheine erfolgt ohne Aufschub, wenn die Kündigung
des Mietvertrages vom Vermieter ausgesprochen wird und der Mieter seinerseits keine
Veranlassung hierzu gegeben hat.

Art. 7b
Die Übertragung von Anteilscheinen H ist nur zulässig mit der gleichzeitigen Übernahme
des mit ihnen verbundenen Mietvertrages. Sie bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die GAGBA hat das Vorkaufsrecht an den zur Übertragung
schriftlich anzumeldenden Anteilscheinen H. Die Ausübung des Vorkaufsrechtes erfolgt
innerhalb von 60 Tagen und zwar höchstens zum Nominalwert der zur Übertragung
kommenden Anteilscheinen H.
Sollte die Verwaltung weder der Übernahme zustimmen noch das Vorkaufsrecht ausüben,
so gilt jedenfalls die Miete auf den nächstmöglichen Termin als gekündigt und zwar unter
Einbezug der mit der Miete verbundenen Pflichtanteilscheine gemäss Art. 7a.

Art. 7c
Art. 7b findet sinngemäss Anwendung, wenn Anteilsrechte an eine juristische Person,
welche Hangarmieter ist, in massgeblichem Umfang übertragen werden.
In einem solchen Fall wird die GAGBA in Analogie zu Art. 7b ein Kaufrecht an den mit dem
betr. Mietvertrag ausgegebenen Pflichtanteilscheinen eingeräumt.

Art. 8
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das
Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung eines Genossenschafters ist
ausgeschlossen.

 

3. Organisation

Art. 9
Die Genossenschaftsorgane sind a) die Generalversammlung, b) die Verwaltung, c) die
Kontrollstelle.

Art. 10
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr folgende
unübertragbare Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung und der Kontrollstelle. Eine
Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen;
c) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Betriebsrechnung und der Bilanz
und Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
d) Entlastung der Verwaltung;
e) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der Genossenschaft; Wahl der
Liquidatoren und Genehmigung der Liquidationsrechnung
f) Erledigung von Rekursen;
g) Beschlussfassung über alle übrigen Gegenstände, die der Generalversammlung durch
das Gesetz über diese Statuten vorbehalten sind.

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innert 6 Monaten nach Beendigung
des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch die
Verwaltung schriftlich unter Anführung der Traktanden und unter Berücksichtigung der
Frist zur Einsichtnahme in die Bilanz und die Betriebsrechnung gemäss Art 18.Den Vorsitz
in der Versammlung führt der Verwaltungspräsident bzw. der Vizepräsident. Bei ihrem
Nichterscheinen wählt die Versammlung aus den anwesenden Mitgliedern der Verwaltung
einen Tagespräsidenten. Der Tagespräsident ernennt den Protokollführer und die
Stimmenzähler. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von der Verwaltung
jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Zehntel
der Genossenschafter dies schriftlich bei der Verwaltung verlangen, unter Angabe der
Traktanden. Dieses Recht steht auch der Kontrollstelle und den Liquidatoren zu. Die ausserordentliche Generalversammlung muss sodann innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

Art. 12
Anträge von Genossenschaftern und Rekurse, über welche an der Generalversammlung
Beschluss gefasst werden soll, müssen der Verwaltung mindestens 6 Wochen vor der
Versammlung schriftlich eingereicht werden. Jeder Genossenschafter hat in der
Generalversammlung oder bei Urabstimmungen nur eine Stimme. Die Vertretung durch
einen anderen Genossenschafter ist zulässig. Der Bevollmächtigte hat sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen und darf höchstens einen Genossenschafter vertreten.
Beschlüsse und Wahlen ergehen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit Gesetz und Statuten es nicht anders bestimmen. Über Verhandlungen,
Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 13
Die Verwaltung besteht aus mindestens 5 Genossenschaftern. Die Amtsdauer beträgt 3
Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Art. 14
Die der Genossenschaft als Mitglieder angeschlossenen Betriebsgesellschaften des
General-Aviation- Centers haben bei Einräumung des Gegenrechts Anspruch auf einen
von ihnen vorgeschlagenen Vertreter in der Verwaltung der Genossenschaft. Diese
Nomination darf von den Organen der Genossenschaft nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden.

Art. 15
Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft zu führen. Sie vertritt die
Genossenschaft nach aussen und stellt die erforderlichen Reglemente auf. Die
Verwaltung konstituiert sich selbst und legt die Zeichnungsberechtigung ihrer Mitglieder
fest. Sie kann aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen zur Bearbeitung besonderer
Aufgabengebiete bilden oder die Geschäftsführung an einzelne Mitglieder der Verwaltung
bzw. an Dritte übertragen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Verwaltungskommission von 3-5
Mitgliedern, welche die der Verwaltung zu unterbreitenden Geschäfte vorbereitet, den
Geschäftsgang beaufsichtigt und die Ausführung der Beschlüsse überwacht.

Art. 16
Der Verwaltungspräsident oder Vizepräsident bestimmt Ort, Zeit und Zahl der
Verwaltungssitzungen. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes der Verwaltung
muss innert 10 Tagen eine Verwaltungssitzung einberufen werden. Die Verwaltung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stichentscheid hat der Präsident bzw. Vizepräsident. Beschlüsse können auch auf dem
Zirkularweg gefasst werden. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Präsidenten
bzw. Vizepräsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 17
Die Verwaltung arbeitet mit den Organen eines allfälligen GAGBA - Trägervereins
zusammen und koordiniert die Bestrebung einer derartigen Institution mit ihrer eigenen
Zielsetzung.

Art. 18
Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Revisoren. Ihre Wiederwahl ist möglich. Mit
der Aufgabe der Kontrollstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft betraut werden.

 

4. Jahresrechnung und Bilanz

Art. 19
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Je auf Ende eines Geschäftsjahres
werden die Betriebsrechnung und die Bilanz aufgestellt. Sie sind mit dem Revisorenbericht
spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Sitz der
Genossenschaft zur Einsichtnahme der
Genossenschafter aufzulegen.

 

5. Bekanntmachungen

Art. 20
Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweiz. Handelsamtsblatt und im
Kantonsblatt Basel-Stadt. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen auf dem
Zirkularweg oder elektronisch.

 

6. Liquidation

Art. 21
Die Auflösung der Genossenschaft kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Art. 22
Das nach Tilgung der Schulden der Genossenschaft verbleibende Vermögen wird unter
die Genossenschafter im Verhältnis des Nominalwertes ihrer Anteilscheine verteilt.

 

 

Basel, im September 2023

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